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Haltung und Führung von Hunden Aufsichtspflicht (HundeG Teil II, § 7) "Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie als Aufsichtspersonen geeignet sind."
Anleinpflicht (HundeG Teil II, § 8) Hunde sind außerhalb des eigenen Grundstücks, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung, an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen. Auf Grundstücken Dritter dürfen Hunde nur mit Zustimmung des Besitzers Hausrechts ohne Leine geführt werden. Die Aufsichtsperson muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.
Wo kommt es auf die Länge der Leine an? (HundeG Teil II, § 8) Ein Hund ist an einer max. zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen, wenn anhaltend angebellt oder sie sonst erheblich belästigt hat Publikumsverkehr oder auf öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen mitgeführt wird Jugendeinrichtungen mitgeführt wird.
Befreiung von der Anleinpflicht (HundeG Teil II, § 9) Hundehalter werden durch eine erfolgreiche Teilnahme an der Gehorsamsprüfung von der Anleinpflicht befreit. Die Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung muss der Hundehalter mit sich führen, wenn er sich mit seinem abgeleinten Hund in der Öffentlichkeit aufhält.
Der Hundeführer hat sicherzustellen, dass der Hund von Spielplätzen und -flächen, als Liegewiesen genutzten Rasenflächen, Blumenbeeten, Unterholz, Uferzonen und Biotopen ferngehalten wird. Das Anleinen von Hunden bei Menschenansammlungen, siehe weiter oben, gilt uneingeschränkt weiter. Fragen oder Anregungen werden gerne per Email entgegengenommen. |
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